Dienstverhinderung durch Schneechaos und Muren: AK Tirol informiert zu arbeitsrechtlichen Fragen

Gesperrte Straßen und Bahnverbindungen, Lawinengefahr und umgestürzte Bäume: All das hat natürlich auch Auswirkungen auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Denn für viele Betroffene ist es schwierig bzw. unmöglich, rechtzeitig zum Arbeitsplatz zu kommen.

Viele fragen sich deshalb, ob sie schlimmstenfalls mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen.
Doch die Arbeitsrechtsexperten der AK Tirol stellen klar: Wird vom Arbeitnehmer alles Zumutbare unternommen, um zur Arbeit zu kommen, sind arbeitsrechtliche Konsequenzen ausgeschlossen.

Dienstverhinderung
„Wenn extreme Wetterbedingungen herrschen und Sie deshalb Ihre Arbeit nicht oder nicht pünktlich antreten können, liegt ein Dienstverhinderungsgrund“, erklären die AK Arbeitsrechtsexperten. Dasselbe gilt auch für Eltern, die bei ihren Kindern bleiben müssen, weil Kindergarten oder Schule geschlossen bleiben und sie sonst keine Alternativen für die Kinderbetreuung haben.

Was ist „zumutbar“?
Ein Fernbleiben oder eine Verspätung ist entschuldigt – allerdings nur, wenn von den Beschäftigten vorher alles Zumutbare unternommen wird, um es trotz Schnee und Eis (pünktlich) zur Arbeit zu schaffen. Sie müssen deshalb beispielsweise früher als sonst aufbrechen, wenn der Wetterbericht schon am Vorabend das Schneechaos vorhersagt. Oder vom Auto auf Öffis umsteigen, falls das eine gangbare Option ist. Was letztendlich zumutbar ist, hängt immer vom Einzelfall ab.

Arbeitgeber sofort informieren
Außerdem sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber umgehend zu melden, dass man nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen kann.

Kein Urlaub, keine Gleitzeit
Wer wetterbedingt nicht oder zu spät am Arbeitsplatz erscheint, muss keinen Urlaubstag nehmen und sich auch keinen Zeitausgleich verrechnen lassen. Bei Gleitzeit gelten Dienstverhinderungen in der fiktiven Normalarbeitszeit als entgeltpflichtige Arbeitszeit.

Kein Grund zur Entlassung
Sollte Sie Ihr Arbeitgeber entlassen, weil Sie wegen Schnee und Eis zu spät oder gar nicht in die Arbeit gekommen sind, ist diese Entlassung unberechtigt. Wichtig ist allerdings immer, dass Sie alles Zumutbare unternommen haben, um es (zeitgerecht) in die Arbeit zu schaffen.

Weniger Geld wegen Dienstverhinderung?
Sowohl Angestellte als auch Arbeiter müssen auch für die Zeit der Dienstverhinderung ihr Entgelt bekommen.

Zur derzeitigen Situation in Osttirol

Der Oberste Gerichtshof hat bislang selbst bei außergewöhnlichen, ein großes Gebiet betreffenden Schneefällen mit behördlich verhängten überregionalen Straßensperren eine Entgeltfortzahlungspflicht der Arbeitgeber bejaht. Die rechtliche Grenzziehung zu einem, die Entgeltfortzahlungspflicht beschränkenden Natur-Großereignis kann zwar nicht genau gezogen werden, es ist aber aufgrund der bisherigen Rechtsprechung davon auszugehen, dass auch in diesem Fall ein Anspruch auf Entgeltzahlung besteht.

Die Arbeitsrechtsexperten der AK Tirol informieren und helfen unter Tel. 0800/22 55 22 – 1414.