„Thomas Cook“-Pleite: Aktuelle Informationen und Tipps der AK Tirol-Konsumentenschützer

Wie aus den Medien zu entnehmen ist, ist die Rekapitalisierung der britischen Thomas Cook Group plc gescheitert, Insolvenzanträge wurden gestellt. Zum Konzern gehört auch die österreichische Thomas Cook Austria AG, bekannt auch unter Neckermann Reisen, welche den Verkauf von Reisen gestoppt hat und die Durchführung von gebuchten Reisen nicht gewährleisten kann. Aktuell wurde ein Insolvenzantrag gestellt. Auf der Internet-Seite der deutschen Thomas Cook GmbH ist dargestellt, dass auch andere Reiseveranstalter der Unternehmensgruppe (Thomas Cook Touristik GmbH und Bucher Reisen & Oeger Tours GmbH und möglicherweise auch weitere Gesellschaften) betroffen sind. Es gibt laufend neue Informationen seitens der betreffenden Unternehmen.

Das müssen Sie jetzt beachten
Aufgrund der Pauschalreiserichtlinie der EU sind Kundinnen und Kunden europäischer Reiseveranstalter für den Fall der Insolvenz abgesichert, und zwar bei Buchung einer „Pauschalreise“ oder einer „verbundenen Reiseleistung“. In diesen Fällen finden Sie in den Reiseunterlagen einen Hinweis auf den Insolvenzabwickler, an den man sich unter den angegebenen Kontaktdaten wenden muss.

Hat man etwa bei der österreichischen Thomas Cook Austria AG gebucht, ist dies die AWP P&C S.A., Niederlassung für Österreich, Pottendorfer Straße 23-25, A-1120 Wien, Telefon: +43 1 525 03-0, Fax: +43 1 525 03-999, eMail: service@allianz-assistance.at

Kunden deutscher Unternehmen wurde bei der Buchung ein sogenannter Sicherungsschein übermittelt. In diesem ist das Versicherungsunternehmen (die Bank) für den Sicherungsfall angegeben. Bitte beachten Sie, dass die Insolvenz des Reiseveranstalters selbst nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Stornierungen sind nur gegen die Zahlung der vertraglich vereinbarten Stornogebühr möglich. Sollten Sie erst eine Anzahlung geleistet haben, sind Sie nicht verpflichtet, den Restbetrag zu zahlen, solange die Durchführung der Reise nicht sichergestellt ist.

Sofern die Reise abgesagt wird, können Sie Ihre Anzahlung bzw. den Gesamtbetrag zurückverlangen.

Achtung: Die Ansprüche sind beim Insolvenzabwickler binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Ereignis anzumelden, wobei als Stichtag gemäß AWP P&C S.A. der 23.9.2019 zählt, die Frist läuft somit bis 17.11.2019.

Was passiert, wenn Ihr Rückflug oder das Hotelzimmer vom Veranstalter nicht bezahlt wurde?
Wenn Sie sich gerade auf Urlaub befinden, sind Sie ebenfalls abgesichert. Notwendige Aufwendungen für die Rückreise sind Ihnen durch die Insolvenzabsicherung des Reiseveranstalters und damit von dessen Versicherung zu ersetzen. Das gilt auch, wenn der Hotelier von Ihnen nochmals den Zimmerpreis verlangt. Lassen Sie sich allfällige Zahlungen schriftlich bestätigen. Auch diese Kosten sind erstattungsfähig und können binnen der achtwöchigen Frist beim Insolvenzabwickler angemeldet werden. Weitere Informationen finden Sie auf den Homepages der Unternehmen.

Update zu Flugbuchungen mit Condor
Gemäß aktuellen Informationen am 25.9.2019 finden alle Condor-Flüge planmäßig statt. Passagiere, die eine Reise mit Thomas Cook, Neckermann, Oeger Tours, Air Marin und Bucher Reisen gebucht haben, können den Rückflug wie geplant antreten.

Betroffene sollen sich laut Condor mit den Reiseveranstaltern direkt in Verbindung setzen, wobei auch die Kontaktierung des Insolvenzabwicklers wie oben dargestellt sinnvoll ist.

Zahlreiche Konsumenten haben sich an die AK Tirol mit Fragen gewandt. In manchen Fällen war etwa nicht ersichtlich, wer nun Veranstalter und wer allenfalls Ansprechpartner für den Insolvenzfall ist. Bei solchen und anderen Fragen helfen die Konsumentenschützer der AK Tirol gerne weiter, telefonisch unter 0800/225522-1818 oder per eMail an konsument@ak-tirol.com.

Weitere Links und aktualisierte Informationen zu Thomas Cook und Condor finden Sie auf www.ak-tirol.com