Wer heuer noch seinen „persönlichen Feiertag“ will, muss dies noch im September bekanntgeben
Zusätzlicher Urlaubstag wurde damit nicht geschaffen. Die Bekanntgabe muss schriftlich erfolgen: Das heißt mit Originalunterschrift, etwa per eingeschriebenem Brief oder vom Arbeitgeber bestätigter Übergabe. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 22/2019 wurde der Karfreitag als Feiertag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer evangelischer, methodistischer und altkatholischer Religionszugehörigkeit abgeschafft. Stattdessen können die Beschäftigten den Zeitpunkt des Antritts eines …

